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Wissenschaftliches
Ghostwriting
Zielgruppe: Studierende, Doktoranden, Lehrkräfte
Schwerpunkte: Ghostwriting
für Hochschullehrer und Dozenten, Ghostwriting für Studenten und Doktoranden
Learnings: Kenntnisse
und Hintergrundwissen zur Bewertung von Ghostwriting-Verträgen für
wissenschaftliche Texte
1. Ausgabe vom 10. März
2008
Verfasser:
Dr. Rainer Hastedt
Bezugsquelle: www.ghostwriting-service.de
E-Mail-Adresse: hastedt@dr-hastedt.de
Ghostwriter als Outsourcing-Dienstleister
Entzug eines Doktortitels wegen Unwürdigkeit
Wann ist Examenshilfe sittenwidrig?
Nachteile von sittenwidrigen Verträgen
Beim wissenschaftlichen Ghostwriting ist die Vertragsfreiheit wesentlich stärker eingeschränkt als in anderen Sparten (wie dem Ghostwriting von Reden, Biografien oder Sachbüchern).
Der vorliegende Ratgeber bietet Ihnen daher Informationen über das Terrain, auf dem gesetzeskonforme Ghostwriting-Verträge zur Erstellung oder Bearbeitung von wissenschaftlichen Texten möglich sind.
Vielleicht fragen Sie sich, ob ein Ratgeber zu diesem Thema hilfreich sein kann. Immerhin erwecken Medienberichte den Eindruck, ein echter Profi sei in der Lage, das deutsche Recht durch geschickt formulierte Vertragsklauseln zu umgehen, etwa beim Schreiben einer kompletten Diplomarbeit durch Formulierungen wie „Der gelieferte Text dient nur als Mustervorlage für die Erstellung der eigenen Arbeit“ oder „… nur zur persönlichen Unterrichtung und darf nicht bei wissenschaftlichen Institutionen eingereicht werden.“
Sie können in meinem Ratgeber nachlesen, warum ein nichtiger Ghostwriting-Vertrag auch bei derartigen Umgehungsversuchen nichtig bleibt und warum nichtige Ghostwriting-Verträge für beide Seiten mit erheblichen Nachteilen verbunden sind.
Oft heißt es, das wissenschaftliche Ghostwriting sei generell fragwürdig – egal ob rechtmäßig oder nicht. Bei dieser Sichtweise wird vorausgesetzt, Recht und Anstand seien zweierlei. Dies trifft sicherlich für das Strafrecht zu. Bei der Bewertung von Ghostwriting-Verträgen geht es jedoch in erster Linie um das Zivilrecht, wo das Begriffspaar „sittenkonform-sittenwidrig“ sehr überzeugende Maßstäbe bietet.
Ob ein Ghostwriting-Vertrag mit den guten Sitten in Einklang gebracht werden kann oder hierzu im Widerspruch steht und damit nichtig ist, entscheidet im deutschen Zivilrecht das so genannte Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, das von Richtern konkretisiert wird. Die rechtliche und die moralische Bewertung von Ghostwriting-Verträgen sind demnach eng miteinander verbunden. Ähnlich stehen die Dinge beim Begriffspaar „würdig-unwürdig“ aus dem Verwaltungsrecht.
Der vorliegende Ratgeber ist auch für Lehrkräfte gedacht, die zu ihrem eigenen Bedarf an externen Ghostwriting-Leistungen interessiert sind:
Sie können hier nachlesen, dass das Ghostwriting für Hochschullehrer und Dozenten mit dem deutschen Zivil- und Verwaltungsrecht im Einklang steht, dass Verfasserangaben auf wissenschaftlichen Texten im Zweifelsfall nur als Markenzeichen gelten und dass Ghostwriter-Einsätze für Lehrkräfte weit verbreitet und gewöhnlich sinnvoll sind.
Meine Ausführungen über sittenwidrige Ghostwriting-Verträge betreffen ausschließlich das Ghostwriting für Studenten und Doktoranden. Trotzdem hängt meine persönliche Einstellung zu einem Ghostwriting-Projekt nicht von der Kundengruppe ab, sondern vom Thema des Projekts und den Arbeitsaufgaben.
Mein Standpunkt lautet: Gesetzes- und sittenkonforme Ghostwriting-Projekte sind in Ordnung. Für mich kommen grundsätzlich alle gesetzes- und sittenkonformen Ghostwriting-Aufträge in Betracht und daher auch solche von Studenten und Doktoranden. Anfragen zum Schreiben, Bearbeiten oder Redigieren von wissenschaftlichen Texten sind bei mir willkommen.
Nach Einschätzung von Uhl sind Hochschullehrer ebenso wie Politiker und Wirtschaftsführer auf Ghostwriter angewiesen, „um den hohen Anforderungen, die an ihre Position gestellt werden, genügen zu können“ (Uhl, Seite 189-190).
Der Bedarf an wissenschaftlichen Ghostwritern wird häufig mit Zeitmangel begründet (zum Beispiel Planta, Seite 8). Ausführliche Hinweise finden sich bei Rehbinder, der das wissenschaftliche Ghostwriting auf eine Outsourcing-Strategie zurückführt:
Bekannte Wissenschaftler schreiben ihre Texte laut Rehbinder nur noch selten (Seite 666). Je „berühmter der betreffende Autor, desto eher unterstellt man, dass er seine Publikationen … nur noch ‚unterschreibt’, d.h. allenfalls redigiert und dass er durch seine Verfasserbenennung im wesentlichen nur die wissenschaftliche Verantwortung für den Text übernimmt“ (Rehbinder, Seite 665).
Eine Verfasserangabe kann demnach als Urheberbezeichnung gemeint sein („der angegebene Verfasser hat den Text Wort für Wort selber geschrieben“) oder als Markenzeichen („der angegebene Verfasser garantiert mit seinem Namen für eine bestimmte Qualität des Texts“). Rehbinder sieht die Verfasserangabe im Zweifelsfall als Markenzeichen, vergleichbar mit dem Namen „Porsche“, der etwas über die Merkmale der Autos sagt und offen lässt, in welchem Maße sich Porsche an der Herstellung seiner Fahrzeuge beteiligt.
Rehbinder erläutert seinen Standpunkt anhand der juristischen Kommentarliteratur, die er im Wesentlichen als Fleißarbeit einstuft, bei der Gerichtsurteile und Fachliteratur zusammengetragen und systematisch wiedergegeben werden. Hier erreicht laut Rehbinder nur der außergewöhnliche Wissenschaftler ein „höheres Niveau, indem er … durch eigenständige, originelle Gedanken die Diskussion weiterbringt. Nur in solchen Glanzlichtern … vermutet man heute noch den eigenen Beitrag des berühmten Autors… Ist der wissenschaftliche Apparat hingegen sauber gearbeitet und handelt es sich um eine stilistisch ausgewogene Darstellung des geltenden Rechts, dann sieht man darin … nur das Werk seiner ‚Hilfskräfte’“ (Rehbinder, Seite 665).
Der Professor wendet sich den Arbeiten zu, die ihm besonders liegen und delegiert alles, was auch Hilfskräfte leisten können. In der Privatwirtschaft würden wir dies als Konzentration auf die Kernkompetenzen bezeichnen. Es handelt sich hierbei um die konsequente Anwendung des Prinzips der Arbeitsteilung.
Nach Rehbinder kann man höchstens von mittelmäßigen Hochschullehrern erwarten, dass sie ihre Publikationen zu hundert Prozent selber schreiben. Hiermit sind Autoren gemeint, „die niveaumäßig das Mittelmaß in ihren Publikationen nicht übersteigen, also immer nur gutes Handwerk bieten“ (Rehbinder, Seite 665).
Beim Einsatz von wissenschaftlichen Ghostwritern gibt es drei bedeutende Varianten:
1. Der Ghostwriter schreibt den kompletten Text und wird überhaupt nicht genannt. Diese Möglichkeit nutzen zum Beispiel Universitätskanzler, die sich Vorträge und Aufsätze für Fachzeitschriften „Wort für Wort vorschreiben lassen, und die so entstandenen Werke als eigene ausgeben“, was ebenso bei Professoren vorkommt (Leuze, Seite 92). Weitere Beispiele bieten Publikationen des Juristen Hans C. Nipperdey und Rechtsanwälte, die im Namen ihres Chefs als juristische Fachschriftsteller tätig werden (Rehbinder, Seite 651, Fußnote 2).
2. Der Ghostwriter ist als Co-Autor tätig, ohne namentlich genannt zu werden. Dies kommt häufig vor (Planta, Seite 8) und ist zum Beispiel gegeben, wenn ein Professor eine wissenschaftliche Mitarbeiterin anweist, zu seinem Buch oder Aufsatz den gesamten Fußnotenapparat zu erstellen und der Professor die Publikation trotzdem als sein eigenes Werk deklariert (Leuze, Seite 136).
3. Der Ghostwriter fungiert als Co-Autor und wird im Vorwort namentlich genannt, etwa als Person, die den als Verfasser angegebenen Hochschullehrer unterstützt hat. Verbreitet ist auch die Nennung von Ghostwritern in Form einer Danksagung. Nach Leuze begründen Hinweise wie „unter Mitarbeit von X“ regelmäßig den Verdacht, dass X mehr beigetragen hat als der Professor und „es deshalb der Wahrheit nicht einmal entfernt nahekommt, wenn der Assistent im Vorwort oder einer Fußnote unter ‚ferner liefen’ geführt wird“ (Leuze, Seite 139).
Für den Ghostwriter geht es in allen drei Varianten um Auftragsarbeiten, bei denen sein Anteil entweder verschwiegen oder verschleiert wird. Ein Ghostwriter kann auch als Co-Autor angegeben sein, obwohl der andere Co-Autor, der Professor, überhaupt nicht oder nur sehr wenig an der Publikation mitgewirkt hat.
Nach Uhl können „die derzeitigen Usancen im Bereich der Ghostwritertätigkeit verfassungs-, beamten- und urheberrechtlich nachvollzogen werden“ (Uhl, Seite 198). Ghostwriter-Einsätze stehen auch im Einklang mit dem Hochschulrecht, weil es den Mitarbeitern frei steht, auf ihre Namensnennung zu verzichten und Wissenschaftler als Verfasser von Publikationen genannt werden dürfen, zu denen sie nichts oder nur sehr wenig beigetragen haben (Reich, Seite 230).
Insgesamt bleibt festzuhalten:
Das Ghostwriting für Hochschullehrer und Dozenten ist gesetzeskonform und trägt dazu bei, die Produktivität der Auftraggeber zu erhöhen. Von einer Täuschung der Leser kann keine Rede sein, weil Verfasserangaben im Zweifelsfall als Markenzeichen zu verstehen sind.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat sich mit der Klage eines Juristen beschäftigt, dem sein Doktortitel mit der Begründung entzogen wurde, er habe sich zu dessen weiterer Führung als unwürdig erwiesen.
Der Kläger hatte seinen Doktortitel rechtmäßig erworben. Er war als Rechtsanwalt selbständig und betrieb zusätzlich ein juristisches Repetitorium.
Im Gerichtsprozess ging es um Folgendes:
1. Zwei Studenten erhielten vom Kläger in der ersten juristischen Staatsprüfung per Funk Klausurlösungen. Am 9. Juli 1975 leistete er seine Examenshilfe für 7.500 D-Mark und am 6. November 1975 für 5.000 D-Mark. In beiden Fällen wurde die Fernunterstützung während der Prüfung entdeckt.
2. Eine Studentin hatte auf eine Annonce des Klägers geantwortet: „Erfahrener Privatrepetitor bereitet auf die juristischen Examen – auch bei Repetenten – vor.“ Die Studentin erhielt daraufhin einen Brief, in dem Sie unter anderem auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, sich die gesamte Examenshausarbeit schreiben zu lassen. Der Brief war vom 22. November 1982.
Für das Gericht waren die beiden Punkte ein ausreichender Grund, dem Juristen seinen Doktortitel endgültig abzuerkennen:
Erstens hatte der Kläger durch die entgeltliche Examenshilfe gegen den Anspruch auf wissenschaftliche Lauterkeit verstoßen:
„Er war .. maßgeblich unter Zuhilfenahme seiner rechtswissenschaftlichen, durch den Doktorgrad vor allem für Prüfungskandidaten werbewirksam ausgewiesenen Qualifikation daran beteiligt, den Prüfungszweck … massiv zu unterlaufen. Mit diesem Verhalten hat der .. [Kläger] gezeigt, daß er sich grundlegenden Werten wissenschaftlichen Arbeitens und Denkens nicht mehr verpflichtet fühlt. Daß er dabei unter Ausnutzung der Prüfungsängste der Kandidaten möglichst hohe Einnahmen erzielen wollte, erhöht die Verwerflichkeit seiner Machenschaften“ (Oberverwaltungsgericht Berlin, Seite 188-189).
Zweitens hatte der Kläger seine Unterstützung von Täuschungsversuchen nachhaltig geleistet: Er bot im Juli und November 1975 unerlaubte Examenshilfe und warb hierfür im November 1982. Die Abkehr von der Maxime wissenschaftlicher Lauterkeit war demnach keine vorübergehende Erscheinung, sondern für längere Zeit erkennbar.
Ein promovierter Ghostwriter kann daher mit dem Entzug seines Doktortitels bestraft werden, wenn er für Studenten Examenshausarbeiten schreibt und er diese Leistungen nachhaltig erbringt, zum Beispiel im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit. Zuständig für die Aberkennung eines Doktortitels ist die Hochschule, die ihn verliehen hat.
Allen Formen von Examenshilfe liegt zumindest ein mündlich geschlossener Vertrag zugrunde, in dem sich beide Seiten darauf verständigt haben, was der Ghostwriter tun soll und wie viel der Kunde hierfür bezahlen muss. Examenshilfe ist demnach sittenwidrig, wenn der Examenshilfe-Vertrag gegen die guten Sitten verstößt. Ich bezeichne den Examenshilfe-Vertrag im Folgenden als Ghostwriting-Vertrag.
Bei der Sittenwidrigkeits-Prüfung geht es um die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ghostwriter und dem Kandidaten – und nicht um die Frage, wie sich der Kandidat gegenüber seiner Prüfungsbehörde verhält. Trotzdem sind beide Aspekte miteinander verbunden, weil ein Kandidat, der sich zum Beispiel seine komplette Magisterarbeit schreiben lässt, die Prüfung nur noch durch Täuschung bestehen kann.
Den leichtesten Zugang zur Materie erhalten Sie, wenn Sie die Examenshilfe aus der Perspektive des Ghostwriters sehen, wenn Sie sich zunächst nur Gedanken über den Ghostwriting-Vertrag machen und davon ausgehen, dass es einzig und allein Sache des Kandidaten ist, wie er sich gegenüber seiner Prüfungsbehörde verhält.
Ob ein Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist, beurteilen Gerichte anhand von Kriterien und Auslegungsregeln.
Im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Arbeiten sind drei Kriterien bedeutsam:
· Sittenwidrig ist ein Vertrag, der auf die Täuschung von Behörden zielt, um rechtswidrige Vorteile zu erlangen (Sack, Seite 369).
· Sittenwidrig ist die Kommerzialisierung sachgebundener Entscheidungen (Schulze und andere, Seite 122).
· Sittenwidrig ist ein Vertrag zur Beschaffung eines öffentlichen Titels wie Doktor oder Professor (Sack, Seite 426).
Die im vorherigen Kapitel besprochene, 1975 per Funk geleistete Hilfe in Examensklausuren ist leicht zu beurteilen:
Es ging um die Täuschung der Prüfungsbehörde, damit die Examenskandidaten besser abschneiden als bei korrektem Verhalten (erstes Kriterium). Dies allein begründet bereits die Sittenwidrigkeit der beiden Verträge.
Außerdem wurden sachgebundene Entscheidungen kommerzialisiert (zweites Kriterium). Die sachgebundenen Entscheidungen sind hier die Klausurnoten, die von den in der Klausur gezeigten Leistungen abhängen. Sie werden kommerzialisiert, wenn ein Anbieter den Kandidaten die Möglichkeit eröffnet, durch den Zukauf von unerlaubter Fernunterstützung ihre Klausurnoten zu verbessern.
Die 1975 geleistete Examenshilfe war zweifelsfrei sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB. Der Jurist musste sich daher sein Honorar im Voraus zahlen lassen oder darauf hoffen, dass die Kandidaten sogar nichtige Verträge respektieren.
Schwerer zu beurteilen ist das Schreiben einer kompletten Examenshausarbeit. Hierzu müssen wir uns mit § 133 BGB beschäftigen:
„Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.“
Diese Vorschrift gilt auch für Verträge. Für die Auslegung eines Vertrags ist daher nicht nur sein Wortlaut maßgeblich, sondern das Gesamtbild. Hierzu gehören das Verhalten der Vertragspartner und die dem Abschluss vorausgegangenen Verhandlungen. Bei Widersprüchen zum Wortlaut hat das Verhalten der Vertragspartner sogar das höhere Gewicht (Busche, Seite 1560).
Wegen § 133 BGB spielt es bei der Sittenwidrigkeits-Prüfung grundsätzlich keine Rolle, wie die Leistungen des Ghostwriters in einem schriftlichen Vertrag deklariert werden, ob es zum Beispiel auf dem Papier nur um eine „Muster-Examenshausarbeit“ geht oder nur um ein „Gutachten in Form einer wissenschaftlichen Arbeit“. Hierbei stellt sich allerdings die Frage, aus welchen Gründen ein schriftlicher Ghostwriting-Vertrag unter Umständen anders ausgelegt werden sollte, als es sein Wortlaut nahelegt. Außerdem muss die Informationsbasis des Ghostwriters berücksichtigt werden. Der Ghostwriter kann nicht immer wissen, was sein Vertragspartner mit dem gelieferten Text vorhat und welche Angaben des Vertragspartners möglicherweise unrealistisch oder falsch sind.
Für die Anwendung von § 133 BGB gibt es zwei vom Bundesgerichtshof anerkannte Grundsätze:
· Ein Vertrag muss im Zweifelsfall so ausgelegt werden, dass er rechtmäßig ist (Grundsatz der gesetzes- und sittenkonformen Auslegung). Wenn der Vertrag unterschiedlich ausgelegt werden kann, dann bemühen sich die Beteiligten im Zweifelsfall um einen redlichen Vertragsinhalt.
· Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die Parteien mit dem Vertrag einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt haben. Von mehreren infrage kommenden Auslegungen erhält diejenige den Vorzug, die den Vertrag sinnvoll oder nachvollziehbar erscheinen lässt.
Nach dem Grundsatz der gesetzes- und sittenkonformen Auslegung dürfen wir nicht von vornherein unterstellen, ein Ghostwriting-Vertrag zum Schreiben einer kompletten Examenshausarbeit sei darauf ausgerichtet, die zuständige Prüfungsbehörde zu täuschen. Wir müssen fragen, welchen wirtschaftlichen Sinn der Ghostwriting-Vertrag haben könnte.
Bedeutsam sind drei Varianten:
1. Variante: Der Kandidat will sich offensichtlich eine Examenshausarbeit schreiben lassen, damit er sie unter eigenem Namen einreichen kann.
Bei der ersten Variante ist der sittenwidrige Vertragszweck für beide Parteien von Anfang an klar erkennbar.
Aus der Sicht des Ghostwriters geht es darum, dem Kandidaten einen Täuschungsversuch zu ermöglichen. Für den Ghostwriter ergibt sich dies aus den Informationen des Kandidaten bei der Vertragsanbahnung, aus dem Vertrag („Schreiben einer Diplomarbeit zum Thema …“) oder aus dem Briefing (formale und inhaltliche Anforderungen, Länge, Bearbeitungszeit).
Bei dieser Konstellation ist der gesamte Ghostwriting-Vertrag sittenwidrig und damit nichtig.
2. Variante: Der Kandidat will sich nach eigenem Bekunden eine komplette Examenshausarbeit schreiben lassen, damit er sehen kann, wie eine andere Person sein Thema bearbeitet hat. Den vom Ghostwriter gelieferten Text möchte er angeblich als Quelle für seine eigene Examenshausarbeit verwenden, korrekt zitieren und in das Literaturverzeichnis aufnehmen.
Ein derartiger Vertragszweck würde dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit die Grundlage entziehen.
Der Ghostwriter kann – rechtlich gesehen – im Prinzip davon ausgehen, dass der Kandidat wahrheitsgemäße Angaben macht und den zu liefernden Text daher so verwenden wird, wie es im Ghostwriting-Vertrag steht. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn sich dem Ghostwriter der Eindruck aufdrängen muss, dass es hier in Wirklichkeit um Unterstützung für einen Täuschungsversuch geht.
Erstens ist es für den Kandidaten relativ teuer, sich von einem Ghostwriter eine komplette Examenshausarbeit schreiben zu lassen. Bei der zweiten Variante hätte der Kandidat für das gezahlte Honorar nur wenig Gegenwert – eine zusätzliche Quelle, die er im Rahmen des Erlaubten verwendet, ebenso wie andere, zum Nulltarif in Bibliotheken und dem Internet beschaffte Quellen. Wirtschaftlich gesehen wäre es für den Kandidaten viel besser, die vom Ghostwriter gelieferte Arbeit möglichst intensiv zu nutzen, zumal die Gutachter nichts von der Vorlage wissen.
Zweitens gibt es auf Selbstdarstellungen beruhende Informationen über Ghostwriter, die komplette Prüfungsarbeiten schreiben. Mielke porträtiert in ihrer Dissertation eine relativ große Ghostwriting-Agentur (Mielke, Seite 51-52). Danach besteht das Geschäftsmodell dieser Agentur darin, Studenten und Doktoranden bei Täuschungsversuchen zu unterstützen. Der Inhaber der Agentur hat sogar Problembewusstsein:
Er „macht sich mit seiner Arbeit nicht straffällig. Er beruft sich auf die Gutachten von zwei Strafrechtlern, die unabhängig voneinander zu dem Ergebnis ‚völlig straflos’ gekommen sind. Ein entsprechender Paragraph, der auch seine Arbeit belangen könnte, fehlt im Strafgesetzbuch“ (Mielke, Seite 52).
Ein Ghostwriter wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass er durch das Schreiben einer kompletten Examenshausarbeit dem Kandidaten dabei hilft, seine Prüfungsbehörde zu täuschen.
Die zweite Variante, bei der der Kandidat die vom Ghostwriter zu schreibende Examenshausarbeit angeblich korrekt nutzen will, hat somit zwei Merkmale: Der Ghostwriter weiß nicht genau, was der Kandidat mit der gelieferten Arbeit vorhat. Der Ghostwriter muss aber davon ausgehen, den Kandidaten bei einem Täuschungsversuch zu unterstützen.
Bei Variante zwei geht es für den Ghostwriter um ein sittenwidriges Geschäft. Daher ist der gesamte Ghostwriting-Vertrag nichtig, wenn es auch für den Kandidaten um ein sittenwidriges Geschäft geht. Wie bereits erläutert, drängt sich diese Einschätzung vor allem aus wirtschaftlichen Gründen auf, weil der Ghostwriting-Vertrag für den Kandidaten von zweifelhaftem Wert wäre, wenn er die relativ teure Examenshausarbeit nur rechtmäßig nutzen würde.
Ein Ghostwriting-Vertrag zum Schreiben einer kompletten Examenshausarbeit ist daher bei Variante zwei in der Regel sittenwidrig.
Für die Suche nach Ausnahmen von dieser Regel dürfte die folgende Konstellation ein guter Ausgangspunkt sein:
Der Kandidat schließt mit dem Ghostwriter einen Vertrag zum Schreiben einer kompletten Examenshausarbeit, die laut Vertrag nur als Musterarbeit dienen soll (Variante zwei). Nach den bisherigen Überlegungen lautet die Einschätzung: Es geht für beide Vertragspartner in Wirklichkeit darum, die Prüfungsbehörde zu täuschen. Nehmen wir an, dass der Ghostwriter die Examenshausarbeit rechtzeitig liefert und dass sich der Kandidat – wider Erwarten – gegenüber seiner Prüfungsbehörde korrekt verhält. In diesem Fall hat es keine Täuschung gegeben und somit auch kein Verhalten, das als sittenwidrig eingestuft werden könnte.
Trotzdem bleibt zweifelhaft, ob der Vertrag durch das Verhalten des Kandidaten legalisiert wird, weil es darauf ankommt, welche Ziele die beiden Parteien mit dem Ghostwriting-Vertrag verfolgt haben. Die Frage lautet: Worum ging es dem Kandidaten und dem Ghostwriter bei Vertragsabschluss? Für den Tatbestand der Sittenwidrigkeit braucht der Ghostwriting-Vertrag nur darauf ausgerichtet zu sein, die Prüfungsbehörde zu täuschen.
Eine Ausnahme wäre somit ein Ghostwriting-Vertrag zum Schreiben einer kompletten Examenshausarbeit, bei dem der Ghostwriter bereits bei Vertragsabschluss stichhaltige Gründe für die Annahme hat, dem Kandidaten gehe es nicht nur auf dem Papier, sondern auch in Wirklichkeit um einen rechtmäßigen Vertragsinhalt.
Ein denkbares, frei erfundenes Beispiel wäre ein Kandidat, der befürchtet, ohne fremde Hilfe seinen Abschluss nicht zu schaffen und dies offen gegenüber seinem Professor einräumt. Wenn der Kandidat Glück hat, reagiert der Professor großzügig. Der Kandidat wendet sich dann mit ausdrücklicher Billigung des Professors an einen Ghostwriter, den er glaubhaft und nachprüfbar über den Sachverhalt informiert. Vom Ghostwriter lässt er sich auf dieser Basis eine Arbeit zu seinem Thema schreiben, die er als Grundlage für die eigene Examenshausarbeit verwendet. Ein derartiger Ghostwriting-Vertrag wäre gesetzes- und sittenkonform.
3. Variante: Der Kandidat möchte vom Ghostwriter ein Gutachten in Form einer wissenschaftlichen Arbeit.
Der Vertrag könnte wie folgt zustande kommen: Nachdem der Kandidat sein Thema erhalten hat, will er sich die Arbeit von einem Ghostwriter schreiben lassen. Bei der Vertragsanbahnung und auch später verschweigt er dem Ghostwriter, dass es hier um eine Examenshausarbeit geht. Er gibt einfach ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag, das das Thema seiner Examenshausarbeit behandelt. Der Ghostwriter könnte daher glauben, von ihm sei nur ein wissenschaftliches Gutachten gefordert.
In diesem Fall wäre der Vertrag sittenkonform, weil der Ghostwriter in der Annahme gehandelt hat, sich auf einen rechtmäßigen Vertrag einzulassen, auf einen Ghostwriting-Vertrag für ein Gutachten.
Ein Ghostwriting-Vertrag kann nur sittenwidrig sein, wenn auch der Ghostwriter die zur Sittenwidrigkeit des Ghostwriting-Vertrags führenden Umstände bei Vertragsabschluss kannte oder zumindest hätte kennen müssen. Daher ist zu prüfen, ob der Ghostwriter bei der Gutachten-Variante wirklich hinters Licht geführt wurde oder ob er sich nur dumm gestellt hat.
Wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Ghostwriter zumindest damit rechnen musste, Vorarbeit für einen Täuschungsversuch zu leisten, dann ist der Vertrag sittenwidrig. Anhaltspunkte sind vor allem ein nicht nachvollziehbarer Bedarf an einem Gutachten der geforderten Art, ein für Prüfungsarbeiten typisches Thema und Anforderungen, die auf eine Prüfungsarbeit hindeuten. Der Ghostwriter müsste gegebenenfalls klären, ob es hier wirklich um einen rechtmäßigen Vertrag geht.
Der Ghostwriter kann aber tatsächlich über den Sinn seiner Leistungen getäuscht worden sein. Naheliegend wäre zum Beispiel, das Thema und die Vorgaben zu modifizieren und den Vertrag über einen Strohmann laufen zu lassen, der den Ghostwriter-Text angeblich für seinen Betrieb nutzt. Der Kandidat würde den Text dann in abgewandelter Form einreichen. Wenn der Strohmann sich geschickt verhält, kann der Ghostwriter dies nicht durchschauen.
Nach den bisherigen Überlegungen sind Ghostwriting-Verträge zum Schreiben kompletter Examenshausarbeiten in der Regel sittenwidrig. Von dieser Regel gibt es zwei Ausnahmen:
Erstens könnten die Tatbestandsmerkmale eines sittenwidrigen Geschäfts fehlen (kein auf Täuschung der Prüfungsbehörde ausgerichteter Vertrag, keine Kommerzialisierung sachgebundener Entscheidungen). Dies trifft zum Beispiel zu, wenn der Prüfer den Ghostwriter-Einsatz ausdrücklich gebilligt hat.
Zweitens könnten die in Wirklichkeit vorhandenen Tatbestandsmerkmale eines sittenwidrigen Geschäfts für den Ghostwriter nicht erkennbar gewesen sein, weil er von seinem Vertragspartner über den Vertragszweck getäuscht worden ist (Variante drei).
Das vom Oberverwaltungsgericht Berlin behandelte Angebot des Juristen zum Schreiben einer kompletten Examenshausarbeit ist jetzt leicht zu beurteilen. Im Gerichtsurteil finden sich folgende Hinweise:
Der Jurist hatte bereits unzulässige Examenshilfe geleistet. Er verlangte für seine Leistungen relativ hohe Preise. Er hatte seine Leistungen ausdrücklich als Examenshilfe beworben und insbesondere auch Repetenten angesprochen. Die angeschriebene Jura-Studentin war bereits einmal durchgefallen. Im Brief an die Studentin ging es um eine umfassende Palette von Leistungen zur Examenshilfe – Vorbereitung auf mündliche und schriftliche Prüfungen, Erstellung der kompletten Examenshausarbeit oder einer ausführlichen Lösungsskizze.
Das Angebot war darauf ausgerichtet, die Studentin bei einem Täuschungsversuch zu unterstützen – die komplette Arbeit schreiben lassen als weitergehende Alternative zu einer ausführlichen Lösungsskizze. Hätte sich die Studentin auf das Angebot zum Schreiben ihrer Examenshausarbeit eingelassen, so wäre der Vertrag sittenwidrig gewesen.
Examenshausarbeiten sind ebenso wie Dissertationen als Einzelprüfungen gedacht, in denen es um die Eigenleistungen der Kandidaten geht. Trotzdem darf jeder Kandidat Fremdleistungen nutzen: Fachliteratur, Hinweise und Auskünfte, professionelle Hilfe beim Layout und grundsätzlich auch Ghostwriting im weitesten Sinne, wozu Textarbeiten aller Art gehören können. Voraussetzung ist immer: Die Fremdleistungen müssen wahrheitsgemäß und vollständig offengelegt werden.
Die Prüfungsbehörde verlangt gewöhnlich eine schriftliche Erklärung, mit der sichergestellt werden soll, dass die Gutachter die vom betreffenden Kandidaten erbrachte Eigenleistung identifizieren können. Der genaue Wortlaut der Erklärung kann je nach Hochschule und Fachrichtung unterschiedlich ausfallen. Es geht jedoch immer um die korrekte Offenlegung von Fremdleistungen, wie im folgenden Beispiel:
„Ich versichere eidesstattlich durch eigenhändige Unterschrift, dass ich die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, habe ich als solche kenntlich gemacht. Ich weiß, dass bei Angabe einer falschen Versicherung die Prüfung gem. § 25 (2)b als nicht bestanden zu gelten hat.“
Ghostwriting geht zwangsläufig zu Lasten der Eigenleistung des Kandidaten. Ein hoher Anteil des Ghostwriters hat somit zur Folge, dass der Kandidat die Prüfung nur noch durch Täuschung bestehen kann.
Entscheidend ist demnach der Leistungsumfang. Ich möchte dies für drei bedeutende Einsatzgebiete näher erläutern:
1. Studenten sind häufig an Lektoratsarbeiten interessiert. Hierbei kann es um stilistische Verbesserungen gehen, um eine inhaltliche und stilistische Überarbeitung oder um die eingehende Prüfung eines Abschnitts, zum Beispiel einer Modelldarstellung, die der Ghostwriter mit Hilfe von Fachliteratur hinterfragen soll. Die Motive der Studenten sind unterschiedlich, manche erhoffen sich von einer attraktiven Examenshausarbeit bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Ein Ghostwriting-Vertrag für Lektoratsarbeiten kann auch rechtmäßig sein, wenn der Ghostwriter weiß, dass er sich als Examenshelfer betätigt.
Für den Ghostwriter lautet die Kernfrage, die er sich selber beantworten muss: Wäre es dem Kandidaten möglich, die geleisteten Lektoratsarbeiten gegenüber seiner Prüfungsbehörde korrekt anzugeben, ohne damit sein Examen zu gefährden?
· Wenn die Antwort positiv ausfällt, darf der Ghostwriter nach dem Grundsatz der gesetzes- und sittenkonformen Auslegung annehmen, es gehe um einen rechtmäßigen Vertrag.
· Eine negative Antwort würde dagegen bedeuten, dass ein Ghostwriting-Vertrag für dieses Projekt zumindest darauf ausgelegt sein könnte, die Prüfungsbehörde zu täuschen.
Neben leicht zu beurteilenden Verträgen gibt es Grenzfälle, die je nach Standpunkt als gesetzes- und sittenkonform angesehen werden können oder auch nicht. Alle Grenzfälle haben den Nachteil, dass beide Vertragspartner ernsthaft damit rechnen müssen, nur einen nichtigen Ghostwriting-Vertrag in der Hand zu haben.
2. Ein wichtiger Grund für den Einsatz eines Ghostwriters sind gravierende Schwierigkeiten beim Schreiben einer Examenshausarbeit. Bis zum Abgabetermin bleiben nur noch wenige Wochen, und der Kandidat rechnet fest damit, wegen seines zu geringen Arbeitsfortschritts ohne fremde Hilfe durchzufallen. Jetzt ist der Ghostwriter als Examensretter gefragt.
Bei einem Einsatz als Examensretter soll der Ghostwriter dem Kandidaten, der normalerweise chancenlos wäre, zu einer bestandenen Prüfung verhelfen. Somit ist für den Ghostwriter von vornherein klar, dass der Kandidat nur erfolgreich sein kann, indem er die Prüfungsbehörde täuscht. Der Kandidat hat bei einem derartigen Vertrag keine Möglichkeit, die Leistungen des Ghostwriters sinnvoll zu nutzen und sich dabei korrekt zu verhalten. Dies löst Sittenwidrigkeit aus.
Zum Vergleich: Ein rechtmäßiger Lektoratsvertrag für eine Examenshausarbeit lässt dem Kandidaten die ernsthaft infrage kommende Option, alle in Anspruch genommenen Ghostwriter-Leistungen gegenüber der Prüfungsbehörde korrekt auszuweisen. Wegen dieser Wahlmöglichkeit spielt es für den Ghostwriter keine Rolle, wie sich der Kandidat später tatsächlich gegenüber seiner Prüfungsbehörde verhält. Wegen der Wahlmöglichkeit darf der Ghostwriter annehmen, dass sich der Kandidat an seine Prüfungsordnung halten will (Grundsatz der gesetzes- und sittenkonformen Auslegung).
3. Bei Dissertationen besteht wegen der größeren Länge mehr Spielraum für Ghostwriter-Einsätze. Neben Lektoratsarbeiten kommt auch das Schreiben von Teilen einer Dissertation in Betracht.
Wenn es um das Schreiben von Teilen einer Dissertation geht, muss der Ghostwriter in zweifacher Hinsicht differenzieren:
Zunächst enthält eine Dissertation Kernbestandteile und Nebenbestandteile. Zu den Kernbestandteilen gehört alles, was im Wesentlichen die promotionswürdige Leistung ausmacht, zum Beispiel bei einer empirischen Untersuchung das Forschungsdesign und gewöhnlich auch die Beschaffung, Aufbereitung und Auswertung des Datenmaterials. Gesetzes- und sittenkonform sein kann normalerweise nur das Schreiben von Nebenbestandteilen einer Dissertation.
Außerdem spielt eine Rolle, ob die vom Ghostwriter gelieferten Texte weitgehend unverändert in die Dissertation des Kunden einfließen sollen oder nur als Vorstufe/Rohentwurf gedacht sind. Wenn es um Teile der Endfassung geht, wird der Ghostwriter seinen Leistungsumfang gering halten müssen. Texte, die dem Doktoranden nur als Grundlage für das Schreiben seiner Dissertation dienen, können gewöhnlich umfangreicher sein.
Die Maßstäbe sind die gleichen wie beim Lektorat von Examenshausarbeiten.
Rechtlich bedeutungslos, aber aus Kundensicht nicht unerheblich, ist die Möglichkeit, Fremdleistungen in Form einer Danksagung auszuweisen. Beispielsweise sind einer häufig zitierten Dissertation zwei Seiten „Dank“ vorangestellt, auf denen sich der Verfasser bedankt – bei den an seinem Promotionsverfahren beteiligten Professoren, bei seinen Kollegen und bei 23 namentlich genannten Personen für „wertvolle Hilfe der unterschiedlichsten Art“, die zum Teil konkret angegeben ist.
Sittenwidrige Ghostwriting-Verträge sind für beide Vertragspartner mit unterschiedlichen Nachteilen verbunden.
Der Ghostwriter hat im Fall eines sittenwidrigen Vertrags keine Möglichkeit, sein Honorar einzuklagen – ihm fehlt die Anspruchsgrundlage, selbst wenn er alle Leistungen erbracht hat. Ein sittenwidriger Vertrag ist nichtig und damit bedeutungslos.
Auf den ersten Blick scheint das Urheberrecht einen Ausweg zu bieten: Wenn der Ghostwriting-Vertrag nichtig ist, dann erhält der Kunde durch diesen Vertrag auch keine Nutzungsrechte am gelieferten Text. Der Ghostwriter scheint daher ein Druckmittel zu haben – ohne Honorar keine Erlaubnis zur Nutzung des Ghostwriter-Texts.
Dieser Ansatz kann funktionieren, wenn der Kunde wenig vom Urheberrecht versteht. Der wunde Punkt ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Urheberrechtsschutz für wissenschaftliche Texte.
Zu unterscheiden sind zwei Fälle:
1. Wenn der wissenschaftliche Text ohne Urheberrechtsschutz ist, gibt es keine Nutzungsrechte, die der Ghostwriter für sich reklamieren könnte. Eine Erlaubnis zur Nutzung des Ghostwriter-Texts wäre in diesem Fall für den Kunden überflüssig. Dieser Fall kann sogar bei einer kompletten Examenshausarbeit vorliegen, zum Beispiel wenn es vergleichbare Arbeiten gibt oder der Ghostwriter einen konventionellen, auf fachlichen Erwägungen beruhenden Aufbau gewählt hat.
2. Sollte der wissenschaftliche Text urheberrechtlich geschützt sein, so muss der Ghostwriter wegen des relativ geringen Schutzumfangs damit leben, dass andere seine Arbeit sehr weitgehend nutzen können, ohne dabei eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Ein Vorbehalt nach dem Schema „Der Kunde darf den gelieferten Text erst nutzen, nachdem er ihn bezahlt hat“ kann daher unterlaufen werden. Einzelheiten zum Urheberrechtsschutz für wissenschaftliche Texte finden Sie in meinem Ratgeber Text-Plagiat.
Der Ghostwriter hat nur zwei Möglichkeiten, sich beim Kunden gegen Zahlungsausfälle abzusichern: Er lässt sich entweder sein Honorar im Voraus bezahlen oder er schließt einen rechtmäßigen Vertrag und hält sich hierdurch die Möglichkeit offen, seine Forderung zur Not vor Gericht geltend zu machen.
Aus Kundensicht bedeutet ein sittenwidriger Ghostwriting-Vertrag, dass die gesetzliche Mängelgewährleistung entfällt und der Ghostwriter sogar Schrott liefern kann oder untätig bleiben darf. Ob der Kunde bereits bezahlt hat, spielt dabei keine Rolle.
Im Fall eines sittenwidrigen Ghostwriting-Vertrags liegt immer ein beiderseitiger Sittenverstoß vor – nicht nur der Ghostwriter hat in diesem Fall gegen die guten Sitten verstoßen, sondern auch der Kunde, weil der Kunde am Vertrag mitgewirkt hat, zum Beispiel durch die Annahme eines Angebots.
Der Kunde kann sein gezahltes Geld bei einem sittenwidrigen Ghostwriting-Vertrag wegen des beiderseitigen Sittenverstoßes in der Regel nicht zurückfordern (§ 817 BGB). Das Grundprinzip lautet:
„Wer sich durch gesetzes- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt, soll Rechtsschutz auch nicht bezüglich der Rückabwicklung verlangen dürfen“ (Lieb, Seite 1394).
Für den Kunden ist sein Geld bei einem sittenwidrigen Ghostwriting-Vertrag normalerweise selbst dann verloren, wenn er eine hohe Vorauszahlung geleistet hat und der Ghostwriter völlig untätig bleibt, also nur kassiert und nicht arbeitet.
Von dieser Regel gibt es (seltene) Ausnahmen. Mögliche Ansatzpunkte für die Rückforderung von gezahltem Geld sind bei einem nichtigen Ghostwriting-Vertrag vor allem die Vertrauenshaftung und die Umdeutung.
Wenn der Kunde sein Geld nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung zurückfordern möchte, sind drei Überlegungen bedeutsam:
Erstens ist der Ghostwriter nicht verpflichtet, den Kunden darüber aufzuklären, ob der geschlossene Vertrag sittenwidrig sein könnte. „Eine Partei kann nicht redlicherweise Aufklärung über Umstände erwarten, an deren Entstehen sie selbst maßgeblich beteiligt ist“ (Gounalakis/Schelling, Seite 779).
Zweitens kann der Kunde bei einem sittenwidrigen Geschäft nicht erwarten, mit einem loyalen und redlich denkenden Geschäftspartner zu tun zu haben. Der Ghostwriter ist daher nicht verpflichtet, den Kunden bei einem sittenwidrigen Vertrag ungefragt über mögliche Probleme aufzuklären (Gounalakis/Schelling, Seite 777).
Drittens kommt eine Rückforderung von Geld, das der Kunde aufgrund eines sittenwidrigen Ghostwriting-Vertrags gezahlt hat, nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung nur infrage, wenn er beweisen kann, dass ihn der Ghostwriter mit unwahren Behauptungen zum Vertragsabschluss bewegt hat. Dies dürfte bei einem auf Täuschung der Prüfungsbehörde ausgerichteten Ghostwriting-Vertrag so gut wie immer abwegig sein.
Der Kunde kann sein im Voraus gezahltes Geld zurückerhalten, wenn das Gericht den sittenwidrigen Ghostwriting-Vertrag in eine Geschäftsführung ohne Auftrag umdeutet (§ 677 BGB). Hierdurch würde das Gericht die Vorschriften zur Rückabwicklung von nichtigen Verträgen umgehen (Gounalakis/Schelling, Seite 782).
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt die Umdeutung in eine Geschäftsführung ohne Auftrag infrage, wenn § 817 BGB zu einem sehr ungerecht wirkenden Ergebnis führen würde (Lorenz, Seite 251 und 259).
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